Satzung

§1 Name

Der am 20.Mai 2005 gegründete Verein trägt den Namen “Tafel Rhein-Hunsrück e.V.”
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach unter VR 2474 eingetragen.
Er ist ein sich selbst verwaltender Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist Kastellaun

§3 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, der “Wegwerfgesellschaft” entgegenzuwirken, indem zur Vernichtung bestimmte Überschüsse gesammelt werden, um sie Bedürftigen in Ausgabestellen im Rhein-Hunsrück-Kreis zugänglich zu machen und ihnen damit zu helfen.

(2) Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Verein versuchen, von Handelsketten, Großmärkten, Einzelhändlern, Bäckereien und anderen, nicht mehr benötigte, aber durchaus noch verwertungsfähige Nahrungsmittel zu sammeln und an materiell nachweislich Bedürftige im Sinne des §53 Abgabenordnung (AO), z.B.: Sozialhilfeempfänger, Obdachlose und Wohnungslose, Kleinrentner und andere nachweislich Einkommensschwache, direkt weiterzuleiten.

(3) Der Verein leistet Öffentlichkeitsarbeit im Sinne ihrer Zweck- und Zielsetzung zum Beispiel durch Publikationen und Erklärungen.

(4) Der Verein sammelt und verteilt in der Regel nur Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht erreicht ist. Sofern in Ausnahmefällen Lebensmittel gesammelt und verteilt werden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht oder kurzfristig überschritten ist, erfolgt grundsätzlich ein schriftlicher Hinweis an die Abnehmer bzw. Endverbraucher. Der Verein nimmt die Beratung der zuständigen Wirtschaftskontrolldienste in Anspruch.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke.

(6) Die Kosten des Vereins werden durch Erhebung von geringen Kostenbeiträgen bei den Endverbrauchern, durch Spenden und Mitgliedsbeiträge getragen.

(7) Der Verein wirbt aktiv für ‘Social Sponsoring’ und bemüht sich um die Anerkennung als Sozialprojekt durch die Arbeitsämter, die Sozialämter und Stiftungen im Raum Kastellaun.

(8) Darüber hinaus wird der Verein versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, so dass ein Angewiesensein dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich langfristig nicht erforderlich sein wird.

§4 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein mit Sitz in Kastellaun verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins siehe §17 der Satzung.

§5 Geschäftstätigkeit

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein haftet Dritten gegenüber mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

(3) Der Nachweis der satzungsgemäßen Geschäftsführung erfolgt durch eine den Gesetzen entsprechende Buchführung.

§6 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen werden.
Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand; im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(2) Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins sollen aktiv an ihrer Gestaltung mitwirken.

(3) Ordentliche Vereinsmitglieder, die zugleich Beschäftigte des Vereins sind (haupt-, neben- oder ehrenamtlich Beschäftigte) haben in Angelegenheiten, die ihren Arbeitsauftrag direkt oder indirekt betreffen, nur eine beratende Funktion und kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung zu diesen Angelegenheiten.

(4) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Verein beendet werden. Beim Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§7 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn des 3. Quartals eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Er kann durch Bankeinzug erhoben werden.

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Feststellung und Änderung der Satzung,

b) Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins,

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d) Genehmigung der Jahresabrechnung,

e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

f) Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsprüfers,

g) Auflösung des Vereins.

(2) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Viertel der Stimmen vertreten, dies schriftlich und unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen.

(4) Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher versandt werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen. Dringlichkeitsanträge mit einschneidender Bedeutung, wie z.B. Satzungs-, Vorstands- oder Beitragsänderungen sind nicht möglich.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese ist immer beschlussfähig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(8) Beschlüsse und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen.

Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar oder wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jede Niederschrift muss von einer der folgenden Mitgliederversammlungen gebilligt werden.

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der stellvertretenden Kassenwart/in
e) dem/der Schriftführer/in
f) dem/der stellvertretenden Schriftführer/in.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) je einem/einer Beisitzer/in als Vertreter/in der Ausgabestellen mit Stimmrecht und
c) den nach §11 Abs. 4 beschlossenen Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. In den Vorstand wählbar sind natürliche Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand zusätzlich um weitere Beisitzer mit Stimmrecht erweitert werden.

§12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die Mitgliederversammlung überträgt.

(2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Vorbereiten eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,

d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge.

(3) Der Vorstand kann nach Bedarf einen Geschäftsführer bestellen und zur Ausführung von Rechtsgeschäften bevollmächtigen.

(4) Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen und ausführen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Von diesen Beschlüssen ist den Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben. Auf Antrag eines Mitglieds sind sie auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu verhandeln.

(5) Der Vorstand wird von dem/der ersten Vorsitzenden einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Ein Vorstandsmitglied allein (Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r) vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

Im Innenverhältnis gilt: Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insofern begrenzt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§13 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

Der erweiterte Vorstand wird von dem/der ersten Vorsitzenden einberufen, ihm obliegt:
(1) die Koordination und das Zusammenwirken der einzelnen Ausgabestellen,
(2) die Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes,
(3) Kenntnisnahme über erfolgte Aufnahmeanträge,
(4) er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§14 Rechnungsprüfer

Der/die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins zusammen mit dem Kassenwart. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der jährlich einmal stattfindenden Mitgliederversammlung zu berichten.

§15 Sicherung des sozialen und mildtätigen Zweckes

(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Einreichen beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts und dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der Mildtätigkeit im steuerlichen Sinne vorzulegen.
Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§16 Protokollierung

Von den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.

(3) Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei dem Wegfall seine steuerbegünstigten Zweckes nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für die Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind. Hierzu ist das Restvermögen dem als gemeinnützig anerkannten Verein ‘Deutsche Tafel e.V.’ zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde erstmalig durch die Mitgliederversammlung der Gründungsmitglieder in Kastellaun am 20. Mai 2005 beschlossen.
Sie wurde in der vorliegenden Form geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2018.